Beim Job Sharing handelt es sich um eine besondere Form der Teilzeitarbeit, die im Paragraf 13 des Teilzeit- und Befristungsgesetz definiert ist. Die gewöhnliche Teilzeitarbeit zeichnet sich dadurch aus, dass die einzelnen Beschäftigten unabhängig voneinander auf Teilzeitstellen arbeiten. Job Sharing bedeutet dagegen, dass sich zwei Personen gemeinsam eine Vollzeitstelle teilen.

Die wesentlichen Inhalte des Arbeitsvertrags

Obwohl zwei Angestellte eine Vollzeitstelle besetzen, schließen sie zwei separate Arbeitsverträge ab. Diese enthalten zum einen im Arbeitsrecht verbreitete Regelungen wie die exakte Nennung der Arbeitszeit sowie der Vergütung. Zum anderen finden sich spezifische Bestimmungen zur Einteilung der Arbeitszeit und zur Vertretung. Das wichtigste Merkmal des Jobsharing-Modells ist es, dass die beiden Beschäftigten die Arbeitszeiteinteilung eigenständig verantworten. Sie müssen nur jeweils die vertraglich fixierte Arbeitszeit erreichen. Bei normaler Teilzeitarbeit legt im Gegensatz dazu der Arbeitgeber den Dienstplan fest. In Jobsharing-Verträgen wird die Flexibilität auf bestimmte Zeiträume begrenzt. Meist müssen innerhalb von drei Monaten die Arbeitszeitkonten beider Partner ausgeglichen sein, Mehrstunden dürfen sie ausschlielich in geringem Maß in das nächste Quartal übertragen.

Vertretung des Kollegen und Urlaubsplanung

In vielen Verträgen halten Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vertretungspflicht fest. Fällt ein Kollege zum Beispiel aufgrund einer Erkrankung aus, muss der Partner bei dringendem betrieblichen Erfordernis übernehmen. Die Urlaubsplanung regeln die Beschäftigten wie die Arbeitszeiteinteilung unter sich. Bei fehlender Einigkeit hat das Unternehmen das Recht, einen Urlaubsplan aufzustellen.

Folgen einer Kündigung

Beim Job Sharing gelten viele Bestimmungen der Normalbeschäftigung, über welche das Portal www.anwaltarbeitsrecht.com ausführlich informiert. Dazu gehört das Kündigungsrecht. Es bedarf der Einzelkündigung beider Arbeitsverträge. Beendet beispielsweise ein Arbeitnehmer seinen Vertrag, darf der Arbeitgeber nicht automatisch dem anderen kündigen. Er muss nach Ersatz Ausschau halten. Die bekannten Formen der Änderungskündigung und der Kündigung stehen ihm offen, sie müssen sich aber speziell auf den zweiten Beteiligten beziehen.