Die ersten Jobsharing-Musterverträge

Wie sollte ein Arbeitsvertrag aussehen, wenn sich zwei Menschen dauerhaft einen Arbeitsplatz teilen? Diese Frage beschäftigte Anfang der 1980er Jahre Politik, Arbeitgeber, Gewerkschaften und Wissenschaft gleichermaßen – und sie beschäftigte auch mich, mitten in meiner eigenen Auseinandersetzung mit dem Thema.

Heute finden sich Vertragsmuster mit wenigen Klicks im Internet. Damals war das anders. Jeder neue Mustervertrag war ein wichtiger Schritt, um Unternehmen die Einführung von Jobsharing überhaupt zu ermöglichen – und zugleich ein Politikum, an dem sich zeigte, wessen Interessen ein neues Arbeitszeitmodell zuerst schützen sollte.

Auch für unsere Literaturdokumentation waren diese Verträge von großer Bedeutung. Wir sammelten sie, verglichen ihre Inhalte und analysierten die unterschiedlichen Lösungsansätze. Schnell wurde deutlich, dass es noch keine einheitliche Vorstellung darüber gab, wie Jobsharing arbeitsrechtlich ausgestaltet werden sollte. Jeder Entwurf, der bei uns einging, war ein Puzzleteil in einem Bild, das erst langsam Konturen bekam.

Die damals veröffentlichten Jobsharing Musterverträge wurden in Politik, Wissenschaft und Wirtschaft intensiv diskutiert. Zu den bekanntesten gehörten die Entwürfe des Arbeitsrings der Arbeitgeberverbände der Deutschen Chemischen Industrie und der CDU/CSU-Frauenvereinigung. Im Kern ging es dabei immer wieder um dieselben drei Fragen: Wie sollte die Arbeitszeit geregelt werden? Welche Vertretungspflichten sollten zwischen den Jobsharing-Partnern bestehen? Und was sollte geschehen, wenn einer der beiden Partner ausschied – musste dann zwangsläufig auch der verbleibende Partner gehen?

Einen anderen Weg wählte das Wissenschaftszentrum Berlin. Dort wurde kein vollständiger Arbeitsvertrag entwickelt, sondern der Entwurf einer Jobsharing-Vereinbarung, die als Bestandteil eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung dienen sollte – ein Hinweis darauf, dass Jobsharing von Anfang an auf mehreren rechtlichen Ebenen zugleich verhandelt wurde.

Mustervertrag des Arbeitsrings der Arbeitgeberverbände der Deutschen Chemischen Industrie

Obwohl der Wirtschaftswissenschaftler und Sozialforscher Teriet das Modell des Jobsharings bereits 1977 beschrieben hatte, erlangte diese Arbeitszeitform erst 1980 größere öffentliche Aufmerksamkeit – durch den Mustervertrag des Arbeitsrings der Arbeitgeberverbände der Deutschen Chemischen Industrie.

Mit diesem Vertragsentwurf sollte erstmals versucht werden, Jobsharing in das deutsche Arbeits- und Sozialrecht einzuordnen. Von Arbeitgeberseite wurde er überwiegend positiv aufgenommen. In der Öffentlichkeit und insbesondere bei den Gewerkschaften stieß er dagegen auf deutliche Kritik. Vor allem die IG Chemie-Papier-Keramik beanstandete zwei Punkte, die die Diskussion über Jobsharing über viele Jahre prägen sollten: die verpflichtende gegenseitige Vertretung der beiden Partner, die als Zwangsvertretung kritisiert wurde, sowie die Gefahr einer sogenannten partnerbedingten Kündigung, wenn einer der beiden Beschäftigten ausschied. Wenn ich mir die Debatten von damals ins Gedächtnis rufe, war genau das der wunde Punkt: ein Modell, das Flexibilität versprach, aber am Ende die Sicherheit der Beschäftigten gefährdete.

Die folgenden Jobsharing-Musterverträge stammen aus dem Anhang meiner Diplomarbeit „Jobsharing – rechtliche, einzel- und gesamtwirtschaftliche Aspekte“ (1984). Die Vertragstexte habe ich damals noch mit der Schreibmaschine abgetippt. Für diesen Blogbeitrag habe ich die Originalseiten fotografiert. Aufgrund des Alters der Unterlagen ist die Bildqualität leider nicht optimal – als Zeitdokumente vermitteln sie jedoch einen authentischen Eindruck der Anfänge des Jobsharings in der Bundesrepublik Deutschland.

[Abbildung: Mustervertrag des Arbeitsrings der Arbeitgeberverbände der Deutschen Chemischen Industrie – Foto des Vertragstextes]

Mustervertrag der CDU/CSU-Frauenvereinigung

Auf diese Kritik reagierte bereits ein Jahr später die CDU/CSU-Frauenvereinigung mit einem eigenen Mustervertrag, den sie im Rahmen eines Hearings am 17. November 1981 der Öffentlichkeit vorstellte. Der Entwurf griff die Kritik am Modell des Arbeitsrings Chemie gezielt auf und versuchte, die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stärker zu berücksichtigen.

Zwei Punkte standen dabei im Mittelpunkt. Anders als der Mustervertrag des Arbeitsrings sah dieser Vertrag keine verpflichtende Vertretung vor; die Jobsharing-Partner sollten selbst entscheiden, wie sie sich etwa während Krankheit oder Urlaub gegenseitig vertreten. Und er stärkte den Schutz des verbleibenden Partners: Das Ausscheiden eines Partners sollte nicht automatisch zur Kündigung des anderen führen, sondern zunächst sollte versucht werden, eine geeignete Ersatzperson zu finden. Damit trug der Entwurf der Kritik an der partnerbedingten Kündigung sichtbar Rechnung – ein erster Schritt weg von der reinen Arbeitgeberperspektive, hin zu einem Modell, das die Beschäftigten ernster nahm.

[Abbildung: Mustervertrag der CDU/CSU-Frauenvereinigung – Foto des Vertragstextes]

Musterverträge der Länder Niedersachsen und Saarland

Aufbauend auf diesen Überlegungen entstanden weitere Musterverträge auf Landesebene, allen voran die Entwürfe des Niedersächsischen Ministers für Wirtschaft und Verkehr sowie des Saarländischen Ministers für Arbeit und Gesundheit. Beide Modelle erweiterten den Bestandsschutz noch einmal; im Mittelpunkt stand die Frage, wie der verbleibende Jobsharing-Partner beim Ausscheiden des anderen arbeitsvertraglich abgesichert werden konnte.

Trotz dieser Verbesserungen lehnten die Gewerkschaften die Verträge weiterhin ab. Nach Auffassung des Deutschen Gewerkschaftsbundes boten sie vor allem im Bereich der Sozialversicherung keinen ausreichenden Schutz für die Beschäftigten. Rückblickend zeigt sich hier ein Muster, das mich in meiner eigenen Forschung immer wieder beschäftigt hat: Jede Verbesserung an einer Stelle warf sofort neue Fragen an einer anderen auf.

[Abbildung: Mustervertrag des Niedersächsischen Ministers für Wirtschaft und Verkehr – Foto des Vertragstextes]

Weitere Musterverträge

Neben diesen bekannten Entwürfen existierten unter anderem auch der Randstad-Mustervertrag und der Tengelmann-Mustervertrag. Aus heutiger Sicht ist besonders bemerkenswert, dass sämtliche frühen Musterverträge noch von zwei weitgehend unabhängig arbeitenden Beschäftigten ausgingen. Das heute bekannte Verständnis eines eng zusammenarbeitenden Jobsharing-Tandems mit gemeinsamer Verantwortung spielte damals noch kaum eine Rolle. Die Vorstellung, dass beide Partner gemeinsam Entscheidungen treffen, sich gegenseitig vertreten und gegenüber dem Arbeitgeber als eingespieltes Team auftreten, entwickelte sich erst in den folgenden Jahren – und ist bis heute einer der Kernpunkte, für die ich mich einsetze.

Der erste gesetzliche Rahmen

Einen wichtigen Meilenstein stellte schließlich das Beschäftigungsförderungsgesetz von 1985 dar. Erstmals erhielt Jobsharing in Deutschland eine gesetzliche Grundlage. Zwar regelte das Gesetz nur wenige Punkte – insbesondere Fragen der Vertretung und der Kündigung –, dennoch bedeutete es einen wichtigen Schritt für die Anerkennung dieser damals noch neuen Arbeitszeitform.

Die Ziele des Gesetzes waren ehrgeizig: Durch die Förderung der Teilzeitarbeit sollten zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten geschaffen, der Arbeitsmarkt entlastet und insbesondere die Chancen von Frauen auf dem Arbeitsmarkt verbessert werden. Mit Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes am 1. Januar 2001 wurden die Regelungen des Beschäftigungsförderungsgesetzes schließlich abgelöst und weiterentwickelt. Die gesetzlichen Regelungen zum Jobsharing finden sich in § 13 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG).

Die heutigen Jobsharing-Verträge

Seit den ersten Musterverträgen der 1980er Jahre hat sich das Jobsharing erheblich weiterentwickelt. Wenn ich die Debatten von damals mit der heutigen Praxis vergleiche, wird mir jedes Mal aufs Neue deutlich, wie weit dieser Weg war: Eine einheitliche Vertragslösung gibt es bis heute nicht, und das ist auch gut so. Unternehmen gestalten Jobsharing-Verträge individuell und passen sie an ihre Organisationsstruktur sowie die Aufgaben des jeweiligen Tandems an.

Eine gegenseitige Vertretung der Tandempartner ist heute eine Option, aber keine Verpflichtung – ein Gegenentwurf zu genau der Zwangsvertretung, die vor über vierzig Jahren so heftig kritisiert wurde. Sie bietet sich vor allem dann an, wenn beide Partner eng zusammenarbeiten und einen großen Teil ihrer Aufgaben gemeinsam wahrnehmen.

Auch die früher so kontrovers diskutierte partnerbedingte Kündigung spielt in der heutigen Praxis keine Rolle mehr. Scheidet ein Tandempartner aus, bestehen verschiedene Möglichkeiten: Das Unternehmen kann eine Ersatzperson suchen, den Arbeitsplatz vorübergehend oder dauerhaft als klassische Teilzeitstelle fortführen oder dem verbleibenden Partner – sofern betrieblich möglich – eine andere geeignete Aufgabe anbieten. Was in den Musterverträgen der 1980er Jahre noch mühsam erstritten werden musste, ist heute selbstverständlicher Teil guter Praxis.

Zwei Vertragsmodelle haben sich in der Praxis bewährt

1. Zwei Arbeitsverträge mit ergänzender Tandemvereinbarung

In vielen Unternehmen schließen beide Tandempartner jeweils einen eigenen Arbeitsvertrag – als Teilzeit- oder Vollzeitvertrag – mit dem Arbeitgeber ab. Diese Verträge regeln die klassischen arbeitsrechtlichen Punkte wie Arbeitszeit, Vergütung, Urlaub und Kündigungsfristen.

Ergänzend empfiehlt sich eine Tandem-Rahmenvereinbarung. Darin lassen sich die Besonderheiten der Zusammenarbeit festlegen: gemeinsame Ziele und Verantwortlichkeiten, die Abstimmung und Kommunikation im Tandem, Vertretungsregelungen, Übergaben, gemeinsame Entscheidungsprozesse und der Umgang mit Veränderungen im Tandem. Der Vorteil liegt darin, dass sich Änderungen der Zusammenarbeit häufig in der Rahmenvereinbarung vornehmen lassen, ohne dass die eigentlichen Arbeitsverträge angepasst werden müssen.

2. Ein individueller Jobsharing-Vertrag

Alternativ kann jeder Tandempartner einen speziell auf Jobsharing zugeschnittenen Arbeitsvertrag erhalten, in dem die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen und die Besonderheiten der Arbeitsplatzteilung in einem einzigen Dokument zusammengeführt werden. Ändern sich später wesentliche Rahmenbedingungen – etwa Arbeitszeiten, Aufgabenverteilung oder Vertretungsregelungen –, muss dieser Vertrag entsprechend angepasst oder neu geschlossen werden.

Vertragsmuster heute

Inzwischen bieten verschiedene Fachanwaltskanzleien und Online-Rechtsportale Musterverträge für Jobsharing an. Sie können Unternehmen als Orientierung dienen und enthalten häufig Regelungen zu Arbeitszeit, Vertretung, Vergütung, Urlaub, Überstunden oder der Zusammenarbeit im Tandem.

Aus meiner Sicht können solche Musterverträge eine gute Grundlage sein – mehr aber auch nicht. Sie ersetzen keine individuelle Gestaltung. Jedes Jobsharing-Tandem arbeitet anders, jede Position stellt andere Anforderungen, und jedes Unternehmen bringt eigene organisatorische Rahmenbedingungen mit. Genau deshalb sollte ein Jobsharing-Vertrag immer auf die konkrete Situation zugeschnitten werden – eine Überzeugung, die sich für mich seit meiner Diplomarbeit bis heute nicht verändert hat, so sehr sich die Vertragsmodelle selbst auch gewandelt haben.

Meine Reise mit Jobsharing Marie-Therese Herbers

Teil 1 Jobsharing Pionierin Deutschland

Teil 2 Die Wurzeln von Jobsharing

Teil 3 Erste Jobsharing Erfahrungen

Teil 4 Jobsharing Europa Robert Schuman Stipendium

Teil 5 Von Luxemburg nach Maastricht

Teil 6 Die Gründung von EURO-TZA e.V. – von der Idee zum Verein

Teil 8 Europa vernetzt sich

Teil 9 Aufbau einer Literaturdokumentation